Personen-Datenbank der Familie von Schönberg
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1538 - 1565 (27 Jahre)
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Name |
von Schönberg (120) Valentin |
Geboren |
1538 |
Geschlecht |
männlich |
Gestorben |
1 Aug 1565 |
Leipzig, St. Paulskirche |
Personen-Kennung |
I778 |
My Genealogy |
Zuletzt bearbeitet am |
3 Mrz 2016 |
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Notizen |
- Valentin von Schonucrg (6iS), der jüngste Sohn Fkiedrich's des älteren, war Mitbesitzer von Stollberg. Am 1. August 1565 ist er zu Leipzig, wo er studirte, 27 Jahr alt verstorben und in der Paulinerkirche daselbst beigesetzt worden.77 Kurz vor seinem Tode hatte er in Gemeinschaft mit den übrigen Mitbesitzern die Herrschaft Stollberg an den Churfürsten August verkauft. Die Unterhandlungen darüber begannen im Jahre 1563, als sein älterer Bruder Heinkich nach Jacob's Tode mit ihm gemeinsam diese Herrschaft besass, und der Verkauf selbst, wurde kurz nach Heinkich's Tode den 21. April 1564 mit dessen 4 Söhnen und Valentin abgeschlossen. Dieser empfing auf seinen Antheil 30,000 Meissner Gülden, welche nach 4 Jahren ausgezahlt und bis dahin mit fünf vom Hundert verzinst werden sollten. Als Unterpfand dafür wurde das Amt Mühlberg eingesetzt.7" Die Gebrüder Wolf Friedrich, Hans Georg, Wilhelm und Heinrich Von Schonberg erhielten auf ihren gemeinsamen Antheil 44,222 Mfl. 8 gr., wofür ihnen das Amt und Schloss Chemnitz unterpfändlich eingesetzt wurde.\nDie Veräusserung der bedeutenden Stollberger Güter war ein grosser Verlust für das ganze Schönbergsche Geschlecht und hat wesentlich mit dazu beigetragen, dass der Stollbergsche Zweig desselben schnell gesunken ist. Der hauptsächlichste Grund des Verkaufs lag gewiss darin, dass die fünf Besitzer der Herrschaft in dem Ertrage derselben ihr hinreichendes Auskommen nicht fanden. Ausserdem hatte der Churfürst denselben unterm 5. März 1563 das Bergrecht zu entziehen gesucht, weil ihre Lehnbriefe die Befugniss dazu nicht darzuthun vermöchten, weil sie nicht im Besitz dieser Berechtigung wären, noch weniger die Verjährung derselben für sich hätten, weil ferner ihr angegebenes Bergbuch kein Ansehn, Form oder Gestalt eines rechten Bergbuchs habe, die von ihnen aufgestellten Zeugen aber nur vom Hörensagen gemeldet, auch wider sie ' selbst ausgesagt und weil sie keine Bergmeister, Geschworene oder andere Bergamtleute gehabt hätten.s0 Bekanntlich war der Churfürst August auf die Erweiterung der landesherrlichen Regalien bedacht und strebte, des Bergwerks und der Jagd wegen die grossen Waldungen des Gebirges zu erwerben. Die Berechtigung der Vasallen auf das Bergwerk und die hohe Jagd mochte in einzelnen Fällen zweifelhaft sein, bisweilen war sie aber vormals besonders verliehen, oder konnte auch durch Verjährung erworben worden sein, da es Zeiten gegeben hatte, wo man über die Ausübung einzelner Rechte nicht sorgsam genug wachte. Die allgemeinen Grundsätze über die Berechtigung der Ritterlehen und ihre Grenzen waren in jener Zeit so schwankend, dass einzelne Rechtslehrer behaupteten, die obere Gerichtsbarkeit schliesse alle Regalien in sich,s1 während andre den Besitzern den Beweis für die Erwerbung oder den Gebrauch des besondern Rechtes auflegten. Das Bedürfhiss, diese zweifelhaften Verhältnisse nach festen Grundsätzen zu ordnen, war in jenen Tagen vorhanden, wenn die Grundmacht der einzelnen Reichsgebiete bei dem Uebergange in eine neue Zeit gesichert sein sollte.
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